§ 12 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 1 – Wahlbezirke
§ 12 LWO – Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung auf suchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen eines Wahlkreises können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.