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§ 83 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 LWO – Verfahren beim Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss prüft die Listen, ermittelt die gültigen und ungültigen Eintragungen und stellt hiernach fest, wie viele gültige Eintragungen für das Volksbegehren geleistet worden sind.