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§ 76 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 LWO – Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, legen für jeden Eintragungsbezirk ein Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 bis 21 mit Ausnahme der §§ 16, 17 Nrn. 3 und 5, § 19 Abs. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 4 an. Soweit dort Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist.

(2) Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, so ist für jeden dieser Eintragungsräume eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses des Eintragungsbezirks herzustellen. In der Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Auf die Herstellung von Ausfertigungen für jeden Eintragungsbezirk kann bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses verzichtet werden, wenn der Zugriff auf das Wählerverzeichnis in jedem Eintragungsraum ermöglicht wird.