§ 74 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren
§ 74 LWO – Aufsichtführender
Die Gemeinde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtführende bestimmen und die Aufsichtführenden jederzeit ablösen.