Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 LWO – Zählen der Stimmen beim Volksentscheid

(1) Nachdem die Stimmberechtigten gezählt worden sind, werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Danach entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und bilden folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.
    Stimmzettel mit einer gültigen Ja-Stimme,
  2. 2.
    Stimmzettel mit einer gültigen Nein-Stimme,
  3. 3.
    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
  4. 4.
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.

(3) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Den Grund für die Ungültigkeit der Gültigkeit und den Beschluss, welche gültige Stimmabgabe vorliegt, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses. Die Stimmzettel sind daraufhin zu den Stimmzettelstapeln nach Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 zu legen.

(4) Je zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, die Zahl der gültigen Nein-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen.

(5) Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung (Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG), sind die Stimmzettelstapel für jede Frage zu den weiteren Gesetzentwürfen entsprechend Abs. 1 Satz 4 neu zu ordnen und die Arbeitsschritte nach Abs. 2 bis 4 nacheinander zu jedem Gesetzentwurf durchzuführen. Anschließend ordnen die Beisitzer die Stimmzettelstapel unter Aufsicht des Wahlvorstehers für die Stichfrage wie folgt neu und behalten sie unter Aufsicht:

  1. 1.
    Stimmzettel mit einer gültigen Stimme, geordnet nach Gesetzentwürfen,
  2. 2.
    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
  3. 3.
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

Für die Behandlung der Stimmzettel nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 gelten Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Stimmzettel nach Satz 2 Nr. 3 sind nach ihrer beschlussmäßigen Behandlung zu den Stimmzettelstapeln nach Satz 2 Nr. 1 oder für die ungültigen Stimmen zulegen. Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf und die Zahl der ungültigen Stimmen.