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§ 45 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LWO – Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die abstimmende Person bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Die abstimmende Person kennzeichnet in der Wahlkabine ihre Stimmzettel und faltet diese, jeden für sich, mehrfach so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Abgesehen vom Fall des § 46 darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten.

(3) Danach legt die abstimmende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen kann, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.

(4) Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist. Wenn kein Anlass zur Zurückweisung der abstimmenden Person nach den Abs. 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die abstimmende Person legt die Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, Angaben zu der abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat eine abstimmende Person zurückzuweisen, die

  1. 1.

    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

  2. 2.

    sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

  3. 3.

    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  4. 4.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,

  5. 5.

    ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder zusammengefaltet hat,

  6. 6.

    ihre Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, oder sie mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  7. 7.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder

  8. 8.

    für den Wahlvorstand erkennbar mehrere gleichartige oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

(7) Hat die abstimmende Person einen Stimmzettel verschrieben, ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Abs. 5 Nr. 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.