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§ 32 LWO - Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Der Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.

(2) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen benannt ist, so weist er die Wahlkreisleiter darauf hin.