Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 LWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.