Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.
    sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
  2. 2.
    ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
  3. 3.
    ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.