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§ 19 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LWO – Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Abs. 3 gilt entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen; die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.