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§ 15 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LWO – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Er muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der stimmberechtigten Person enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.

(2) Anträge von Stimmberechtigten nach Art. 1 Abs. 2 LWG sind über die Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 LWG für den Antragsteller vorliegen. Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für die Angehörigen seines Hausstands stellen.