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§ 14 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LWO – Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.
    § 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
  2. 2.
    § 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
  3. 3.
    § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
  4. 4.
    § 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.