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§ 1 LWO - Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.