§ 5 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
§ 5 LwG – Maßnahmen der Bundesregierung
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluss der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.