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§ 5 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
Titel: Landwirtschaftsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LwG
Gliederungs-Nr.: 780-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LwG – Maßnahmen der Bundesregierung

Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluss der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.