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§ 4 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
Titel: Landwirtschaftsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LwG
Gliederungs-Nr.: 780-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LwG – Bericht über die Lage der Landwirtschaft

Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit

  1. a)
    ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte - umgerechnet auf notwendige Vollarbeitskräfte -,
  2. b)
    ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und
  3. c)
    eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals

erzielt sind; dabei ist im Wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten.