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§ 2 LwG
Landwirtschaftsgesetz
Bundesrecht
Titel: Landwirtschaftsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LwG
Gliederungs-Nr.: 780-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LwG – Feststellungen über die Lage der Landwirtschaft

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.

(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.