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§ 99 LWG - Verkehrsrechtliche Anordnungen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über

  1. 1.

    das Verhalten im Verkehr auf Gewässern;

  2. 2.

    das Verhalten in den Häfen, Sportboothäfen und sonstigen Anlegestellen;

  3. 3.

    die Meldeverpflichtung einschließlich der zu nutzenden Infrastruktur;

  4. 4.

    die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen;

  5. 5.

    die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führerinnen und Führern von Wasserfahrzeugen;

  6. 6.

    das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 4 und 5.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Landespolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffsund Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der sonstigen Bundeswasserstraßen, die weder dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen noch der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen.