§ 98e LWG - Mindestinhalt der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
Die Genehmigung legt mindestens fest:
die genaue Zahl der Abfahrten auch im saisonalen Verlauf,
die vorzuhaltenden Kapazitäten,
die Fahrpreise,
weitere von der Verkehrsbehörde für erforderlich gehaltene Inhalte.
Eine Änderung dieser Kennzahlen ist genehmigungsbedürftig.