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§ 98e LWG - Mindestinhalt der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die Genehmigung legt mindestens fest:

  • die genaue Zahl der Abfahrten auch im saisonalen Verlauf,

  • die vorzuhaltenden Kapazitäten,

  • die Fahrpreise,

  • weitere von der Verkehrsbehörde für erforderlich gehaltene Inhalte.

Eine Änderung dieser Kennzahlen ist genehmigungsbedürftig.