§ 98b LWG - Entscheidung über Netzbildung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
Sollte sich aus den Stellungnahmen nach Einschätzung der Verkehrsbehörde ergeben, dass durch die neuen Seeverkehrsdienstleistungen die Sicherstellung einer ganzjährigen, saisonal angemessenen Versorgung der Inseln oder Halligen ohne Ausgleichszahlungen gefährdet ist, kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung der Gemeinden und der vorhandenen und neuen Reedereien verschiedene Linien durch Netzbildung zusammenfassen oder Ausgleichszahlungen leisten.