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§ 94f LWG - Projektmanager

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. 1.

    der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

  2. 2.

    der Fristenkontrolle,

  3. 3.

    der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

  4. 4.

    dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

  5. 5.

    der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

  6. 6.

    der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

  7. 7.

    der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.