§ 94d LWG - Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 141 Absatz 6 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes für ein Vorhaben, für das nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.