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§ 90 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 8 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 90 LWG – Messdienst, gewässerkundliche Messanlagen (zu § 91 WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde und die untere Küstenschutzbehörde führen gewässerkundliche Vermessungen und den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst durch. Für diese Tätigkeiten gelten § 7 und § 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) in der Neufassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), entsprechend.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde zu dulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben und Grundstücke hierzu betreten werden. In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.