§ 9 LWG - Verlandungen an oberirdischen Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Eine Verlandung an oberirdischen Gewässern, die durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstanden ist, wächst den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn
- 1.
sie mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand zusammenhängt,
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sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und
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seitdem drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei Seen und Teichen, die nicht den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke gehören, fallen Verlandungen den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers zu.