Landeswassergesetz (LWG)
Teil 7 – Planfeststellungsverfahren, Enteignung
§ 84 LWG – Anwendbare Vorschriften bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren (zu § 70 und abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG)
(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 LVwG, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 85 und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 19 WHG bleibt unberührt.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 und § 142 Absatz 2 und 3 LVwG sind nicht anzuwenden. Anstelle der in Satz 1 genannten Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes findet § 14 Absatz 3 bis 6 WHG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 2 WHG außerdem gilt, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet zusätzlich § 16 Absatz 2 WHG entsprechende Anwendung.
(3) Ergänzend zu dem in § 70 Absatz 1 Halbsatz 1 WHG genannten § 13 Absatz 1 WHG finden § 13 Absatz 2 WHG und § 107 Absatz 2 LVwG entsprechende Anwendung.
(4) Der Widerruf ist auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Absatz 6 LVwG entsprechend.
(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung kann für ein Vorhaben, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz oder dem UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG, auch in Verbindung mit dem Landes-UVP-Gesetz entspricht.