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§ 64 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 64 LWG – Duldungspflichten

Soweit es zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen, Sperrwerken, sonstigen Hochwasserschutzanlagen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Schadensersatz verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.