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§ 62 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 62 LWG – Hochwasser- und Sturmflutwarnungen (zu § 79 Absatz 2 WHG)

Die oberste Wasser- und die oberste Küstenschutzbehörde stellen den Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, und der Bevölkerung Informationen zum räumlich differenzierten Hochwasserrisiko zur Verfügung. Vor einem zu erwartenden Hochwasser warnen sie die Bevölkerung und die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, in geeigneter Form. Sie können die Aufgabe auf andere Behörden übertragen.