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§ 49 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWG – Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen (zu § 59 WHG)

(1) Für Einleitungen von gewerblichem Abwasser durch Dritte in private Abwasseranlagen gilt § 48 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine Genehmigung gilt im Sinne von § 48 Absatz 2 als erteilt, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG sichergestellt und die Einleitung der zuständigen Behörde angezeigt ist.

(2) § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.