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§ 45 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWG – Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Anlagenbetreiber

(1) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Satzung übertragen. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Wasserbehörde.

(2) Die Gemeinde kann in der Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch Betrieb von Kleinkläranlagen auf die Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen, wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms bleibt unberührt. Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen.

(3) In der Abwassersatzung kann durch die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Schmutzwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage übertragen werden, wenn das Schmutzwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Schmutzwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflicht zur Beseitigung des beim gewerblichen Betrieb anfallenden Niederschlagswassers, wenn technisch keine Möglichkeit der Behandlung des Niederschlagwassers durch gemeindliche Anlagen besteht. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(4) Die Gemeinde kann in der Abwassersatzung die Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers auf die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Gemeinde auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit Zustimmung der Wasserbehörde die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf diese oder diesen übertragen.

(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf öffentlichen Verkehrsanlagen anfällt, ist der Träger der Anlagen verpflichtet; soweit es innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortslagen anfällt, ist die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet. Auf öffentlichen Straßen anfallendes Niederschlagswasser ist vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast abzuleiten und zu beseitigen; in den Fällen des § 12 Absatz 2 StrWG trifft die Verpflichtung den Träger der Baulast für die Straßenentwässerungseinrichtungen.