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§ 42 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWG – Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 bis 53 WHG)

(1) In Wasserschutzgebieten sind jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Schutz des Grundwassers gefährden könnten. Es ist darauf hinzuwirken, dass Stoffe, die die Eignung des Grundwassers zur Trinkwassergewinnung beeinträchtigen können, insbesondere Dünge- oder Pflanzenschutzmittel, nicht in das Grundwasser verlagert werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnungen Regelungen für alle, mehrere oder einzelne Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG erlassen.

(2) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in Rechtsverordnungen nach § 51 Absatz 1 oder § 53 Absatz 4 WHG grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet und seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstücke als nicht zugehörig.

(3) § 52 Absatz 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken.