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§ 4 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Eigentum an den Gewässern

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWG – Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze

  1. 1.

    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine Linie, die durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand führt,

  2. 2.

    für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Linie, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Linie führt.

Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.