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§ 27 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWG – Unterhaltungslast bei Gewässern erster Ordnung (zu § 40 Absatz 1 und abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Land. Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Aufgabe der Unterhaltung an Gewässern nach Satz 1 sowie an anderen in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände übertragen werden.