§ 20 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 1 – Gemeingebrauch, Anlagen
§ 20 LWG – Erweiterung des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)
Die untere Wasserbehörde kann durch Verordnung im Interesse des Wasser- und Eissports und der Erholung für die Seen und die in § 18 Absatz 6 bezeichneten Gewässer den Gemeingebrauch nach § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ganz oder teilweise zulassen.