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§ 16 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Gewässerbenutzungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 16 LWG – Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 20 Absatz 1 WHG, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden waren.

(2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht.

(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 12 entsprechend.