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§ 12 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Gewässerbenutzungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWG – Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, Rückbau (zu § 13 WHG)

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde zum Wohl der Allgemeinheit anordnen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen lässt oder sie auf ihre oder seine Kosten beseitigt und den früheren Zustand wieder herstellt.

(2) Bleibt hiernach eine Anlage ganz oder teilweise bestehen, so haben diejenigen sie zu unterhalten, in deren Interesse sie bestehen bleibt. Soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, können sie von der Unternehmerin oder dem Unternehmer verlangen, ihnen die Anlage gegen Entschädigung zu übereignen.

(3) Soweit wasserwirtschaftliche Gründe dies erfordern, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Absatzes 1 gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer den Rückbau der Anlage zur Grundwasserbenutzung anordnen.