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§ 102 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 10 – Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 102 LWG – Küstenschutzbehörden

(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium.

(2) Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden.

(3) Die oberste Küstenschutzbehörde bestimmt durch Verordnung, welche Behörden für die einzelnen Aufgaben des Küstenschutzes zuständig sind, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind.