§ 100 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 9 – Verkehrsrechtliche Vorschriften
§ 100 LWG – Aufgaben der Verkehrsbehörden
(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um
- 1.
den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
- 2.
den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
- 3.
Entscheidungen nach § 95 und § 95b.
(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.