§ 93 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Behörden, Zuständigkeiten
§ 93 LWG – Wasserwirtschaftliche Fachbehörden
Das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und auf diese Gesetze gestützter Rechtsverordnungen mit. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. § 96 gilt entsprechend.