§ 92 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Behörden, Zuständigkeiten
§ 92 LWG – Wasserbehörden
(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(3) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft und Wasserrecht zuständige Ministerium.