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§ 92 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 92 LWG – Wasserbehörden

(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(3) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft und Wasserrecht zuständige Ministerium.