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§ 87 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 87 LWG – Eintragung in das Wasserbuch

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 WHG genannten

Rechtsverhältnissen einzutragen:

  1. 1.

    Gewässerrandstreifen (§ 38 WHG und § 33),

  2. 2.

    Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

  3. 3.

    Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 bis 94 WHG).

(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Das Gleiche gilt für Rechtsänderungen, sobald die Rechtsänderung nachgewiesen ist.

(3) Angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Ihre Eintragung hat zu unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist die Eintragung behaupteter Rechte und Befugnisse zu löschen.