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§ 77 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 3 – Deiche, Hochwasserschutzmauern und Dämme

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 77 LWG – Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzeinrichtungen

(1) Dem nach § 76 Abs. 3 Verpflichteten obliegt

  1. 1.

    die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie

  2. 2.

    die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,

soweit sie im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen stehen. § 76 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.