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§ 72 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 1 – Gewässerausbau

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 72 LWG – Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen

(1) Werden Gewässer ausgebaut und werden dabei Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit nicht ein Anderer aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die zu erwartende Verkehrsentwicklung auf dem öffentlichen Verkehrsweg zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger des öffentlichen Verkehrsweges weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(2) Wird ein öffentlicher Verkehrsweg neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als verkehrlichen Gründen verlegt, sodass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben die Träger der öffentlichen Verkehrswege und der Träger des Ausbauvorhabens die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(3) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für den Träger des öffentlichen Verkehrsweges zuständigen Behörde in der Planfeststellung, im Falle des Absatzes 2 einvernehmlich in der wasserrechtlichen und in der für den Verkehrsweg vorgeschriebenen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.