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§ 69 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 1 – Gewässerausbau

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 69 LWG – Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau

Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist

  1. 1.

    die obere Wasserbehörde

    1. a)

      bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und

    2. b)

      bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,

  2. 2.

    im Übrigen die untere Wasserbehörde.