§ 69 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 1 – Gewässerausbau
§ 69 LWG – Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau
Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist
- 1.
die obere Wasserbehörde
- a)
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und
- b)
bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,
- 2.
im Übrigen die untere Wasserbehörde.