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§ 37 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 5 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWG – Übertragung der Unterhaltungslast

(1) Zuständige Behörde für die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast nach § 40 Abs. 2 WHG ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde. Steht eine Entscheidung über den Übergang der Unterhaltungslast im Zusammenhang mit einer Benutzung oder dem Ausbau eines Gewässers oder mit einer Anlage im Sinne des § 36 WHG, so entscheidet die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung zuständige Behörde.

(2) Die Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG kann widerrufen werden, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.