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§ 36 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 5 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWG – Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung

(1) Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.