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§ 24 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 1 – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.