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§ 21 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWG – Ermitteln von Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht

(1) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermitteln die für die Ordnung des Wasserhaushalts nach Menge und Güte notwendigen Daten und wasserwirtschaftlichen Grundlagen. Sie errichten und betreiben die dazu dienenden Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirken bei der Einrichtung und Fortschreibung entsprechender Datensammlungen und Kartenwerke sowie bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und dessen Weiterentwicklung mit.

(3) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden geben über die vorliegenden Erkenntnisse den Behörden und den öffentlich-rechtlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Auskunft.

(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, auf Verlangen den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.

(5) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden beraten die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen; sie können auch andere Träger öffentlicher Belange und Dritte beraten.

(6) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden unterstützen Maßnahmen zur Umweltbildung, die zur Vermittlung von Kenntnissen über das Wasser als natürlicher Lebensgrundlage und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.