§ 2 LWG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
natürliche Gewässer
Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;
- 2.
fließende Gewässer
Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;
- 3.
stehende Gewässer
Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.
Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.
(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.