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§ 2 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWG – Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    natürliche Gewässer

    Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;

  2. 2.

    fließende Gewässer

    Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;

  3. 3.

    stehende Gewässer

    Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.

Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.