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§ 15 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWG – Benutzungen

Als Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten auch

  1. 1.

    das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit nicht ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG vorliegt, und

  2. 2.

    Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die der Wassererschließung dienen.