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§ 144 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 144 LWG – Änderung der Landesfährenverordnung

Die Landesfährenverordnung vom 7. April 1967 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 75-50-7, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Landesverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fähren (Landesfährenverordnung)".

  2. 2.

    Vor dem bisherigen § 1 werden folgende neue §§ 1 bis 3 eingefügt:

    "§ 1
    G e l t u n g s b e r e i c h

    (1) Diese Verordnung gilt für öffentlich nutzbare Fähren auf schiffbaren Gewässern nach § 42 Abs. 1 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Im Übrigen gilt die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung.

    § 2
    G e n e h m i g u n g

    (1) Die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre auf schiffbaren Gewässern bedürfen der Genehmigung durch den Landesbetrieb Mobilität.

    (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn verkehrswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

    § 3
    B e t r i e b s p f l i c h t

    (1) Wer eine Fähre betreibt, ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Landesbetrieb Mobilität kann auf Antrag eine Befreiung von der Betriebspflicht erteilen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn die Fortführung des Betriebs nicht zumutbar ist.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Fähren, die gelegentlich nach Bedarf verkehren."

  3. 3.

    Der bisherige § 1 wird § 4 und erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    F a h r p l ä n e , B e t r i e b s z e i t e n , T a r i f o r d n u n g

    (1) Die Fähren verkehren nach festen Fahrplänen, innerhalb bestimmter Betriebszeiten oder gelegentlich nach Bedarf.

    (2) Der Fahrplan und die Betriebszeiten der Fähre sind dem Landesbetrieb Mobilität mitzuteilen sowie in unmittelbarer Nähe der Landestellen auszuhängen.

    (3) Fahrpläne und Betriebszeiten sind im Rahmen der verkehrlichen und betrieblichen Gegebenheiten einzuhalten. Innerhalb der Betriebszeiten sind Fahrgäste auf ihr Verlangen überzusetzen und überzuholen.

    (4) Für die Fähre ist eine Tarifordnung festzusetzen und in unmittelbarer Nähe der Landestellen sowie auf der Fähre auszuhängen."

  4. 4.

    Die bisherigen §§ 2 und 3 werden gestrichen.

  5. 5.

    Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    B e f ö r d e r u n g b e i G e f a h r u n d i n N o t f ä l l e n

    Bei Gefahr im Verzuge sowie in Notfällen sind Einsatzkräfte der allgemeinen Ordnungsbehörden, der Polizei, des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit ihrer Ausrüstung auch außerhalb des Fahrplans und der Betriebszeiten überzusetzen und überzuholen."

  6. 6.

    Die bisherigen §§ 5 und 6 werden gestrichen.

  7. 7.

    Der bisherige § 7 wird § 6 und erhält folgende Fassung:

    "§ 6
    O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n

    Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 14 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      eine Fähre ohne die nach § 2 erforderliche Genehmigung einrichtet oder betreibt,

    2. 2.

      seiner Betriebspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,

    3. 3.

      entgegen § 4 Abs. 3 den Fahrplan nicht einhält oder Fahrgäste innerhalb der Betriebszeit auf ihr Verlangen nicht übersetzt oder überholt oder

    4. 4.

      entgegen § 5 der Verpflichtung zur Beförderung bei Gefahr oder in Notfällen nicht nachkommt."

  8. 8.

    Der bisherige § 8 wird gestrichen.

  9. 9.

    Der bisherige § 9 wird § 7.