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§ 138 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 138 LWG – Änderung der Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen

Die Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen vom 20. Juli 1988 (GVBl. S. 178, BS 75-50-8) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 7 LWG" durch die Verweisung "§ 65 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 105" durch die Verweisung "§ 92" ersetzt.

  3. 3.

    In § 4 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 7 Satz 3" durch die Verweisung "§ 65 Abs. 3" und die Verweisung "§ 27" durch die Verweisung "§ 26" ersetzt.

  4. 4.

    § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die dazu erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und, soweit die Gemeindemeldestellen betroffen sind, von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen."

  5. 5.

    In § 8 werden die Worte "vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit" durch die Worte "von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.